Banner Aktuelles

Aktuelles

Daten und Fakten

Ausbau der Kinderbetreuung mit dem Kinderförderungsgesetz


Stellungnahme vom 04. April 2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiFöG)


1. Vorbemerkung

Der Ausbau der öffentlichen Kinderbetreuung ist für Alleinerziehende ein Thema von existenzieller Bedeutung. Der VAMV setzt sich seit vielen Jahren für den flächendeckenden Ausbau ganztägiger und kostenfreier Bildungsangebote für Kinder ein. Vor diesem Hintergrund stellt es für den VAMV die Bestätigung seines langjährigen Einsatzes dar, dass nun, nach den kaum messbaren Auswirkungen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes von 2005, weitere Maßnahmen ergriffen werden, die den Ausbau der Kindertagesbetreuung vorantreiben sollen.

Grundsätzlich kann eingangs festgehalten werden, dass sich die Haltung des VAMV zum vorliegenden Gesetzentwurf in zwei Positionen aufteilen lässt:

  1. Maßnahmen, die den qualitativen und quantitativen Ausbau institutioneller Betreuungsangebote für Kinder betreffen, steht der VAMV grundsätzlich positiv gegenüber. In Einzelaspekten, insbesondere hinsichtlich der Kostenbeteiligung finden sich zwar Änderungswünsche, doch die Tendenz des Entwurfs ist hier eindeutig richtig.
  2. Deutlich negativer bewertet der VAMV Maßnahmen, die sich auf den Ausbau der Kindertagespflege beziehen. Zwar ist die Ambition einer Professionalisierung der Kindertagespflege erkennbar und daher auch begrüßenswert - dennoch steht der VAMV dieser Betreuungsform als breit ausgebautes Angebot, das über eine nur ergänzende Form hinausgeht, äußerst kritisch gegenüber. Der VAMV bezweifelt, dass die Kindertagespflege das Potenzial hat, ein Berufs- und Qualifikationsprofil zu entwickeln, das über die Form eines "Zubrotes" für (vorwiegend) nichterwerbstätige Frauen hinausgeht. Daher wäre es konsequenter, sich von vornherein auf den Ausbau von Tageseinrichtungen zu konzentrieren.

Weiterhin nimmt der VAMV die fachliche und differenzierte Darstellung geschlechtsspezifischer Auswirkungen in der Begründung erfreut zur Kenntnis. Der Abschnitt zeigt eindrücklich, wie der Tendenz zur Verwässerung gleichstellungspolitischer Ziele durch die worthülsenartige Verwendung des Begriffs "Gender-Mainstreaming" entgegen gewirkt werden kann: indem gesetzgeberische Auswirkungen auf ein noch immer ungleiches Geschlechterverhältnis aufgezeigt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Diese Form der Umsetzung des Gender-Mainstreaming kann als vorbildlich für andere, auch jüngst diskutierte, Gesetzentwürfe gelten.

Im Einzelnen wird auf die Maßnahmen Bezug genommen, die sich direkt auf Alleinerziehende auswirken. Diese finden sich im Wesentlichen in Artikel 1 zu Änderungen des 8. Sozialgesetzbuches.

2. Zu den Regelungen im Einzelnen

§ 16 Abs.4 SGB VIII-E

Der VAMV lehnt eine monatliche Zahlung an Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen, ausdrücklich ab.

Es ist sozialpolitisch kontraproduktiv, die Kinderbetreuung durch die Eltern zu Hause finanziell zu fördern. Darüber hinaus läuft dies der Intention des Bundeselterngeldgesetzes, die längere Erwerbsunterbrechung bei Geburt eines Kindes zu reduzieren, zuwider. Das "Betreuungsgeld" wird dazu führen, dass Eltern, die einkommensarm sind und eine finanzielle Aufstockung ihres Einkommens dringend benötigen, ihre Kinder eher zu Hause betreuen werden. Die in der Begründung verwendete Formulierung der Würdigung der "herausragenden Leistung von Eltern bei der Erziehung ihres Kindes" lässt zudem den Umkehrschluss zu, Eltern, die ihre Kinder nicht zu Hause betreuten, würden eine weniger würdigenswerte Leistung erbringen.

§ 23 SGB VIII-E

Die eingangs erwähnte grundsätzliche Kritik des VAMV an der Kindertagespflege vorausgesetzt, handelt es sich bei den vorliegenden Änderungen dennoch um sinnvolle Lösungen. Die hälftige Erstattung der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung nähert die Tagespflege einem vollwertigen Beruf an und verschafft den Tagespflegepersonen eigenständige Versicherungsansprüche. Eine Anlehnung der Vergütung an eine tariflich gleichwertige Tätigkeit ist sinnvoll, da auch diese Maßnahme eine Existenzsicherung über die Tagespflege möglich macht. Über den Maßstab der Anlehnung herrscht auch in der Begründung Unklarheit, denn schließlich erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Vergütung von Tagespflegepersonen mit einer im Verhältnis zu Erzieher/innen rudimentären Ausbildung an diese tariflich angelehnt werden soll.

§ 24 SGB VIII-E (Übergangsbestimmung bis 31.07.2013)

Es ist verwunderlich, dass ausgerechnet der Ausbau der Kindertagesbetreuung mit vielfältigen Übergangs- und Stufenregelungen versehen ist. Es ist für den VAMV unverständlich, dass eine so wichtige und überfällige Maßnahme wie der Anspruch auf Betreuung und Förderung für Unter-Dreijährige erst 2013 in Kraft treten soll. Diese Regelung ist eine Konzession an das vermeintlich Machbare -  der VAMV bewertet die Änderung daher als nicht weitgehend genug.

§ 24 SGB VIII-E (Regelung ab 01.08.2013)

Im Vergleich zur o.g. Übergangsregelung ist der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Fortschritt, den der VAMV uneingeschränkt befürwortet.

Dennoch fehlt der Regelung die einheitliche Ausrichtung auf eine ganztägige Betreuung, die unabhängig vom Alter des Kindes gewährleistet wird. Diese Uneinheitlichkeit wird auf kommunaler Ebene zu einem Sparkurs beim Ausbau der Kinderbetreuung führen. Dies hat sich bereits beim Rechtsanspruch ab drei Jahren gezeigt. Es wäre deshalb sinnvoll und sachgerecht, für alle Kinder einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen zu schaffen. Der VAMV schlägt daher folgende Änderungen vor:

Absatz 1 sollte gestrichen werden.

Absatz 2 und 3 könnten zusammengefasst werden. Eine neue Formulierung lautete dann wie folgt:

Ein Kind hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen vorzuhalten. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

§ 24a SGB VIII-E (Stufenregelung)

Aus oben genannten Gründen steht der VAMV der Übergangsregelung zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots kritisch gegenüber. Der letzte Bericht zum Stand des Ausbaus der Kindertagesbetreuung nach dem TAG zeigte aber, dass die Bedarfsermittlung einer hohen kommunalen Streuung unterliegt. Daher befürwortet der VAMV die engere Fassung der Bedarfsermittlung anhand der Kriterien nach § 24 Abs. 3.

§ 43 Abs. 3 SGB VIII-E

Die Formulierung "bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern" lässt es offen, ob ungleichzeitig auch mehr als fünf Kinder betreut werden dürfen. Es könnte die Situation entstehen, dass insgesamt zehn Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, die zwar nicht gleichzeitig anwesend sind, aber doch einen erhöhten Betreuungs- und Anpassungsaufwand mit sich bringen. Darüber hinaus enthält der Gesetzestext keine Regelungen zur Anwesenheit von eigenen Kindern. Bei drei eigenen Kindern könnte eine Tagespflegeperson damit insgesamt acht Kinder betreuen.

Die Ausweitungsmöglichkeit auf mehr als fünf Kinder nach Landesrecht ist nicht realitätsnah. Egal welche Qualifikation eine Tagespflegeperson hat, eine einzelne Person kann allein nicht mehr als fünf Kinder unter drei Jahren betreuen, dies wäre weder im Sinne der Kinder noch käme es einer sinnvollen Arbeitssituation für die Tagespflegeperson nahe. Der VAMV hält eine eindeutige Begrenzung auf fünf Kinder für dringend notwendig.

§ 74 SGB VIII-E / Streichung § 74a SGB VIII-E

Der VAMV setzt sich seit Jahren für die flächendeckende kostenfreie ganztägige öffentliche Betreuung und Bildung von Kindern ein. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass eine öffentliche Förderung privat-gewerblicher Tageseinrichtungen von diesem Ziel wegführt.

§ 90 SGB VIII-E

Der VAMV hält es für unabdingbar, dass auch die Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen wie die Bildung in allgemein bildenden Schulen kostenfrei ist. Die jüngsten Studien ("Kindergartenmonitor" des IW Köln 2008) deuten auf eine bundesweit sehr heterogene Struktur der Kostenbeiträge für Tageseinrichtungen hin und zeigt damit die Notwendigkeit eindeutiger Richtlinien für die Kostenstaffelung auf. Alleinerziehende sind für ihre Existenzsicherung auf eine kostenfreie Kinderbetreuung angewiesen. Die vorliegende Regelung ist, selbst wenn Kostenbeiträge als notwendiges Übel hingenommen werden, zu unspezifisch. Wenn die tägliche Betreuungszeit als Anknüpfungspunkt für die Kostenbeiträge verwendet wird, sind die Alleinerziehenden regelmäßig im Nachteil. Vor dem Hintergrund, dass eine umfassende Kostenbefreiung derzeit offenbar nicht gewollt ist, sollte für die Staffelung der Beiträge wenigstens eine rein soziale Orientierung vorgegeben werden.

Daher schlägt der VAMV vor, lediglich das Einkommen als Kriterium für die Staffelung der Kostenbeiträge bestehen zu lassen. Langfristig sollte die Kostenfreiheit angestrebt werden.

3. Fazit

Im Kontext der Auseinandersetzungen stellt der vorliegende Entwurf eine gelungene Umsetzung der vereinbarten Ausbauziele dar. Im Einzelnen fordert der VAMV weitergehende Regelungen, wie den Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für alle Kinder. Auch steht der VAMV der Förderung der Kindertagespflege für Unter-Dreijährige höchst kritisch gegenüber. Dennoch ist die Gesamtintention des Gesetzentwurfes zu befürworten.