Berlin, 7. Juni 2023. Der Entwurf sieht vor, die Möglichkeiten der Namensgebung zu liberalisieren. Unter anderem soll die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile als Geburtsname eines Kindes möglich werden.
Ferner soll die Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern erleichtert werden. Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung wieder seinen Geburtsnamen an, soll künftig auch das Kind dieser Namensänderung folgen können, wenn es im Haushalt dieses Elternteils lebt und von ihm überwiegend betreut wird. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich. Die Namensänderung erfolgt über das Standesamt. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung gegenüber der geltenden Rechtslage, da bisher eine Namensänderung des Kindes nur über ein öffentlich-rechtliches Verfahren erfolgen kann.
Der Entwurf enthält außerdem eine Neuregelung der sogenannten Rückbenennung. Haben ein Elternteil und seine Ehepartner*in, die*der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen als Namen gegeben (sog. Einbenennung), so kann dies nach dem Entwurf durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden, wenn die Ehe geschieden wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet. Auch dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung, da nach geltendem Recht auch hier ein öffentlich-rechtliches Verfahren erforderlich ist.
Der VAMV begrüßt, dass durch die Neuregelung die Möglichkeiten der Namensgebung erweitert und Namensänderungen erleichtert werden, die eindeutig im Interesse des Kindes sind. Da die Lebensläufe von Familien immer individueller und vielfältiger werden, ist es ein guter Schritt, dass auch das Namensrecht sich dieser Vielfalt durch mehr Flexibilität anpasst. Dies ist nicht zuletzt im Interesse der Kinder, die in diesen vielfältigen Lebensmodellen aufwachsen.