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Daten und Fakten

Kurzpapier: Kindergrundsicherung und Kindeseinkommen


Berlin, 21. März 2023. Für die Kindergrundsicherung stellt sich beim Zusammenführen von Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag und SGB II die Frage, welche Anrechnungslogik für Kindeseinkommen zum Tragen kommt. Aktuell werden Kindeseinkommen wie Unterhalt, Unterhaltvorschuss und (Halb-)Waisenrenten im SGB II zu 100 Prozent angerechnet, wie auch das Kindergeld. Beim Kinderzuschlag (KiZ) wird Kindeseinkommen zu 45 Prozent angerechnet, so wie auch das Elterneinkommen. Für die Kindergrundsicherung ist es wesentlich, durch die Anrechnung von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss als Kindeseinkommen keine Ungleichbehandlung zu schaffen, wenn diese mit einer anderen Systematik berücksichtigt würden als das zweite Elterneinkommen bei Paarfamilien. Ziel muss sein, Einkommen des Kindes so zu berücksichtigen, dass in Paar- und Einelternfamilien, in denen vergleichbar viel Mittel fürs Kind vorhanden sind, den Familien auch gleich viel Kindergrundsicherung am Lebensmittelpunkt des Kindes zur Verfügung steht. Hier ausschließlich auf das sozialrechtlich dem Kind zur Verfügung stehenden Einkommen zu schauen, greift aber zu kurz. Denn für die Familie macht es einen Unterschied, ob im Haushalt darüber hinaus noch finanzielle Puffer sind, die auch dem Kind zu Gute kommen können. Modellrechnungen machen diesen Zusammenhang anschaulich.