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Daten und Fakten

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts


Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt durch den die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum beendet werden soll.

Grundsätzlich ist der VAMV der Ansicht, dass dringend neue Anknüpfungspunkte für den Kindesunterhalt zu diskutieren und festzulegen sind. Dazu ist jedoch ein großer Gesamtentwurf vonnöten, der zusätzlich die Düsseldorfer Tabelle auf den Prüfstand stellt, eine vergleichbare Bezugsgröße für Selbstbehalte und Kindesunterhalt findet und die Wechselwirkungen der verschiedenen Anrechnungsmodalitäten des Kindergeldes neu überdenkt und gestaltet. Solange diese Anrechnungen im Unterhalts- und Unterhaltsvorschussrecht bestehen bleiben, ist es erforderlich, dass die Symmetrie zwischen Kindergelderhöhungen und Erhöhungen des Kindesunterhalts gewahrt bleibt. Ansonsten kommt es zu niedrigeren Unterhalts- und Unterhaltsvorschussbeträgen, sobald der Kinderfreibetrag über dem sächlichen Existenzminimum nach Existenzminimumbericht liegt.

Zwar möchte der VAMV auch das System des Familienleistungsausgleichs auf den Prüfstand stellen und setzt sich langfristig für eine Entkoppelung vom Steuerrecht und für eine Kindergrundsicherung ein. Dennoch kann es der VAMV nicht gutheißen, einen Zwischenschritt zu gehen, der für die Kinder von Alleinerziehenden auch nachteilige Folgen haben kann.

Angesichts der damit für die unterhaltsberechtigten Kinder verbundenen nachteiligen Folgen sieht der VAMV das Vorhaben des Referentenentwurfs sehr kritisch und setzt sich dafür ein, die Anknüpfung des Mindestunterhalts an den steuerlichen Kinderfreibetrag zunächst bestehen zu lassen, damit die Vorteile dieser Regelung den Kindern weiterhin zugutekommen. Um gleichzeitig zu vermeiden, dass der Mindestunterhalt in Zukunft unter dem sächlichen Existenzminimum nach dem Existenzminimumbericht liegen kann, schlägt der VAMV vor, nur für den Fall, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge unter dem sächlichen Existenzminimum für Kinder nach dem Existenzminimumbericht liegen, dieses ersatzweise an die Stelle der steuerlichen Kinderfreibeträge treten zu lassen. Dafür ist lediglich eine Ergänzung des § 1612 a BGB erforderlich.