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Unterhaltsvorschuss: Ausbauen statt schwächen


Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Unterhaltsvorschussentbürokratisierunggesetzes

Berlin, 23. Januar 2012. Eine so sinnvolle familienpolitische Leistung wie der Unterhaltsvorschuss sollte nach Auffassung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) gestärkt und nicht geschwächt werden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Schwächung kontraproduktiv zu anderen politischen Bemühungen wäre, der Armut von Kindern wirksam zu begegnen.
Unterhaltsvorschuss ist eine Ersatz- oder Ausfallleistung, wenn Kinder vom barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt erhalten: Durch einen Vorschuss auf den Unterhalt springt der Staat ein, allerdings nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes und für maximal 72 Monate. Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit für ein Kind unter 6 Jahren 133 Euro und für ein Kind unter zwölf Jahren 180 Euro. Die Unterhaltsvorschussstelle kann sich durch den Rückgriff die geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zurückholen, sofern dieser leistungsfähig ist.
Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht dem Ziel der Stärkung des Unterhaltsvorschusses nur durch die erweiterten Auskunftsrechte, die einen verbesserten Rückgriff ermöglichen sollen. Im Übrigen erweisen sich die mit dem Gesetzesentwurf vorgeschlagenen "Klarstellungen" und "Entbürokratisierungen" als im Wesentlichen nachteilig für die Kinder von Alleinerziehenden und ihre betreuenden Elternteile. So lehnt es der VAMV beispielsweise ab, die Möglichkeit zu streichen, Unterhaltsvorschuss rückwirkend zu beantragen oder Leistungen an Dritte auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil doch leistungsfähig, muss darauf hingewirkt werden, den Barunterhalt als direkte verlässliche Zahlung sicherzustellen statt den Unterhaltsvorschuss zu kürzen.
Der VAMV bedauert, dass im vorliegenden Entwurf nicht das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel aufgegriffen wurde, die Altersgrenze für den Bezug zu erhöhen. Der VAMV betont, dass jede Altersgrenze im UVG, die von den Altersgrenzen im Unterhaltsrecht abweicht, eine willkürliche Setzung ist und setzt sich seit langem für eine Anhebung der Altersgrenze auf 18 und gegen eine Deckelung der Bezugsdauer ein.