Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.Oktober 2020 (XII ZB 512/19) mindert der Kinderzuschlag im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Kindes in voller Höhe den Unterhaltsbedarf des Kindes. Dies wird die Unterhaltsberechnung in der Praxis maßgeblich beeinflussen – allerdings wird in Folge der Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nicht mehr erreicht, sondern ad absurdum geführt. Denn durch das Anrechnen des Kindeszuschlags auf den Kindesunterhalt kommt dieser nicht mehr dem Haushalt zugute, in dem das Kind lebt und in dem der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, sondern dem Barunterhaltspflichtigen. Der Kinderzuschlag wird in der Konsequenz zu einer Sozialleistung für den gegebenenfalls sogar gutverdienenden Barunterhaltspflichtigen.
Der VAMV sieht die dringende Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung, damit der Kinderzuschlag in Einelternfamilien weiter seine armutsvermeidende Wirkung entfalten kann.
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