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Daten und Fakten

Kein Ende in Sicht! Sorgerechtsdiskussion geht weiter


Berlin, 5. August 2011. Nach wie vor steht eine gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Anschluss an das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 21. Juli 2010 aus. Auf eine kleine Anfrage der SPD, ob sich die Koalition mittlerweile auf ein Regelungsmodell verständigt habe, antwortete die Bundesregierung (Drucksache 17/6713): "Über dieses äußerst schwierige und sensible Thema gibt es (...) noch keine abschließende Verständigung. "Die Regierung formuliert weiter, es gehe "darum, die Rechte lediger Väter zu stärken, ohne das Wohl des Kindes und die berechtigten Interessen der betroffenen Mütter aus den Augen zu verlieren."

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige deutsche Regelung für verfassungswidrig erklärt, nach der nicht mit der Mutter verheiratete Väter ohne deren Zustimmung von der  gemeinsamen Sorge ausgeschlossen waren, ohne die Möglichkeit, dies gerichtlich überprüfen zu lassen.

"Durch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts ist eine verfassungskonforme Stärkung der Rechte lediger Väter bereits heute erfolgt", betont Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter. Dieser setzt sich deshalb grundsätzlich für eine Antragslösung ein, die im Wesentlichen der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Demnach können Väter, die ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter anstreben, nun vom Familiengericht klären lassen, ob dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die Gruppe der betroffenen Eltern und Kinder, in der die vom Bundesverfas-sungsgericht beanstandete Regelung überhaupt zum Tragen kommen kann, ist relativ klein: Zwar gibt es dazu keine bis ins Letzte verlässlichen Daten, aber mehr als  maximal 9,2 Prozent aller Familien mit Kindern unter 18 Jahren können es nicht sein. Dies geht aus einer aktuellen Schätzung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter hervor. Denn über 90 Prozent aller Eltern üben das Sorgerecht aufgrund von Heirat oder gemeinsamer Sorgeerklärung bereits schon heute gemeinsam aus. Übrig bleiben die Fälle, in denen die Eltern aus Unwissenheit oder aufgrund von Konflikten keine gemeinsame Sorge wollen oder in denen aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens die gemeinsame Sorge bereits aufgehoben und einem Elternteil allein zugesprochen wurde.

"Jede gesetzliche Regelung, die Vätern ohne vorherige gerichtliche Prüfung des Einzelfalls ein Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter einräumen will, kann nicht zum Wohle der Kinder sein", so Edith Schwab, die als Fachanwältin für Familienrecht mit dem Konfliktpotential dieser Fälle bestens vertraut ist. "Wo keine vernünftige Kommunikationsbasis zu erwarten ist, weil Vertrauen, Respekt und ein gemeinsames Fundament für die Erziehung der Kinder aus den verschiedensten Gründen fehlen, sollte den Eltern auch kein gemeinsames Sorgerecht aufgezwungen werden."