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Daten und Fakten

Bedarf von Kindern sekundär


Anhebung des Selbstbehalts der Unterhaltsverpflichteten führt zu mehr Mangelfällen

Berlin, 1. Dezember 2010. Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweite Richtlinie für die Zahlung von Kindesunterhalt. Der Bedarf von Kindern ist im untersten Bereich durch den Mindestunterhalt festgelegt. Dieser korrespondiert mit dem sozial- und steuerrechtlichen Existenzminimum. Da sich im SGB II abzeichnet, dass der Kinderregelsatz nicht erhöht wird, ist auch keine Erhöhung der Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen.

Allerdings wird der Selbstbehalt der erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von 900 auf 950 Euro erhöht, d.h. bis zu 950 Euro darf der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil für sich behalten, bevor er zum Unterhalt für sein Kind herangezogen wird. Warum der Selbstbehalt jetzt bei den Erwerbstätigen erhöht wird, lässt sich nicht logisch nachvollziehen, da im SGB II der Regelsatz für Erwachsene zwar um fünf Euro angehoben wird, der Selbstbehalt der nicht Erwerbstätigen aber gleich bleibt.

"Durch die Erhöhung des Selbstbehalts bei den Unterhaltsverpflichteten verstärkt sich somit die Schieflage zum Nachteil der Einelternfamilien. Die Frauen, bei denen die Kinder zu 90 Prozent wohnen, haben keinen Selbstbehalt", betont Edith Schwab, VAMV Bundesvorsitzende; "sie müssen bis zum letzten Cent ihr gesamtes Budget für das Kind einsetzen." Die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung ist seit vielen Jahren eine Forderung des Verbandes. Dass die Richter des OLG Düsseldorf nun dieses Ungleichgewicht weiter fortschreiben, ist nach Auffassung Edith Schwabs besonders enttäuschend.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter warnt vor allem vor den Folgen dieser Regelung. "In Zeiten von steigender Kinderarmut die Unterhaltsverpflichteten zu entlasten, ist politisch betrachtet ein völlig falsches Signal. Der Kindesunterhalt ist nicht bedarfsdeckend und ein Anstieg der Mangelfälle geht immer auch zu Lasten der Mütte"“, kritisiert Edith Schwab.