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Daten und Fakten

Gemeinsame Sorge zum Wohl des Kindes?


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet zusätzliche Belastung für alleinerziehende Mütter

Berlin, 4. August 2010. Mit der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. Die Karlsruher Richter erklärten die bisherige elterliche Sorge, nach der ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten, für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, heißt es in dem am Dienstag (3. August 2010) veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvR 420/09). Er habe bis jetzt nicht die Möglichkeit, durch das Familiengericht überprüfen zu lassen, welche Regelung dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.

"Die in Deutschland noch sehr verbreitete traditionelle Rollenverteilung von Frauen und Männern führt unter anderem dazu, dass 90 Prozent aller Alleinerziehenden Mütter sind. Sie übernehmen nach Trennung und Scheidung die Sorge und die Verantwortung für die Kinder. Sie tun dies aus Gründen ihrer bisherigen Lebensführung. Ihre Männer und Lebensgefährten haben sich in der Regel auch in der bestehenden Beziehung eher in der Freizeit mit den Kindern beschäftigt", so Edith Schwab, Vorsitzende des VAMV und Fachanwältin für Familienrecht.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter warnt vor allem vor den Folgen dieses Urteils. "Wenn Väter jetzt klagen, wird es zu strittigen familienrechtlichen Verfahren kommen. Mütter, die dem gemeinsamen Sorge-recht nicht zustimmen, haben in der Regel sehr gute Gründe dafür. Wenn der Vater dagegen klagen will, wird dies sehr belastend für die Familie und Kinder", gibt Edith Schwab zu bedenken.

Im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge wird immer wieder darauf hingewiesen, dass zum Wohle des Kindes gehandelt werden solle. Doch Sorgerechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre hinziehen und sehr kostspielig werden können, sind dafür keine gute Ausgangslage. Für die Alleinerziehende und ihr Kind bedeutet das eine hohe Belastung.

Damit Väter die gemeinsame Sorge im Sinne des Kindeswohls aktiv wahrnehmen können, müssen nach Auffassung des VAMV einige Vorausset-zungen erfüllt sein: Das Kind muss eine Bindung zum Vater haben, d.h. er muss zumindest eine ausreichend lange Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben. Der Vater sollte nachweisen können, dass er z.B. die Hälfte der Schulferien mit dem Kind verbringt und auch sonst sein Umgangsrecht kontinuierlich wahrnimmt. Der Barunterhalt für das Kind sollte regelmäßig und in ausreichender Höhe bezahlt werden, damit die existentiell notwendigen Kosten gedeckt sind.

Der VAMV fordert den Gesetzgeber auf, sinnvolle Kriterien für die Gewährung eines Rechts auf elterliche Sorge zu entwickeln. Sie müssen sich eng am Wohlbefinden des Kindes orientieren und dürfen nicht dazu führen, Elternrechte zu manifestieren, die nicht umgesetzt werden.