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Daten und Fakten

Formulierungsvorschlag des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) zur gesetzlichen Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern


Berlin, 4. November 2010. Der vom VAMV im Folgenden vorgelegte Formulierungsvorschlag stellt eine rechtssichere und einfach verständliche Lösung dar: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht solange bei der Mutter, bis die Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben oder das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam überträgt.
 
II. Formulierungsvorschlag
§ 1626a BGB wird wie folgt gefasst:

§1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen; Übertragen der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet
     so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2.  einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(3) Auf Antrag des nicht sorgeberechtigten, aber sorgewilligen
     Elternteils überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil
     der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam, wenn dies dem
     Kindeswohl entspricht.

(4) Bei der Entscheidung, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem
      Kindeswohl entspricht, berücksichtigt das Familiengericht insbesondere, ob

  1. zu erwarten ist, dass die Eltern künftig zu einer kindeswohldienlichen Kooperation bereit und in der Lage sind,
  2. die Eltern in der Vergangenheit in der Lage waren, über die Belange des Kindes sachlich zu kommunizieren,
  3. der antragstellende Elternteil in der Vergangenheit sein Umgangsrecht in kindeswohlgerechter Weise wahrgenommen,
  4. eine tragfähige Beziehung zum Kind aufgebaut und
  5. regelmäßig Unterhalt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit bezahlt hat
  6. und ob Umstände vorliegen, die die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts unzumutbar machen.

Den vollständigen Formulierungsvorschlag unter Downloads lesen.