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Daten und Fakten

Nachehelicher Unterhalt unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode - Verfassungsbeschwerde 1 BvR 918/10


Berlin, 15. Juli 2010. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter bedankt sich beim Bundesverfassungsgericht für die Gelegenheit, sich zu den Rechtsfragen der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 918/10 zu äußern und nimmt wie folgt Stellung:

Bei den aufgeworfenen Rechtsfragen geht es im Kern um die Frage, ob nach der Scheidung hinzutretende Unterhaltspflichten für einen neuen Ehegatten bei der Bemessung des Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtig werden dürfen oder nicht. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Berücksichtigung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs.1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte bis zur Trennung 22 Jahre, die Scheidung wurde zwei Jahre später ausgesprochen. Sechs Jahre später heiratete der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin erneut.

Bis zur Geburt des ersten Kindes arbeitete die Beschwerdeführerin als technische Zeichnerin. Von der Geburt des ersten Kindes an bis zum dritten Lebensjahr des zweiten Kindes übte sie keine Erwerbstätigkeit aus, insgesamt für sieben Jahre. Die folgenden drei Jahre übte sie zeitweise eine geringfügige Beschäftigung in untergeordneter Position aus. In den darauf folgenden fünf Jahren war sie als Telefonverkäuferin von Autoteilen beschäftigt und erzielte durch Provisionen ein monatliches Einkommen von ca. 900 Euro. Zwei Jahre vor der Trennung war sie Teilzeit in verschiedenen Tätigkeitsbereichen mit einem Monatseinkommen von ca. 420 Euro brutto beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Trennung waren die Kinder 14 und 18 Jahre alt.

Damit liegt ein Standardfall zur Beurteilung vor: Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist typisch für viele Frauen, die in der Ehe die klassische Rollenverteilung gelebt und ihre Erwerbstätigkeit zugunsten von familiären Reproduktionsaufgaben aufgegeben beziehungsweise eingeschränkt oder auf niedrigerem Niveau fortgeführt haben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin war in der gesamten Zeit der Ehe und auch danach bis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ununterbrochen bei derselben Firma tätig. Die Familiengründung hat in der Erwerbsbiographie des Mannes keine Spuren hinterlassen.

Das Saarländische Oberlandesgericht ist in seiner durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der Rechtsprechung des BGH zur Drittelmethode gefolgt. Damit steht diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes sowohl in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs.1 GG als auch in ihrem Grundrecht aus Art. 20 Abs.3 GG verletzt ist. Die Rechtsprechung des BGH zur Drittelmethode entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes die ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen und im Rahmen des Vertrauensschutzes ehebedingte Nachteile auszugleichen.

Die vollständige Stellungnahme unter Downloads lesen.